Vertriebspartner-Vertrag

Activento GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin

Stand: Oktober 2026

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Die Activento GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (nachfolgend „Activento“) betreibt eine Buchungs- und Verwaltungsplattform für Veranstalter und Anbieter von Touren, Aktivitäten und Erlebnissen (nachfolgend „Operatoren“). Dieser Vertrag regelt das Vertriebspartnerprogramm von Activento: Der Vertriebspartner empfiehlt Activento an Unternehmer weiter und erhält für erfolgreich geworbene Operatoren eine Provision nach Maßgabe dieses Vertrags.

(2) Das Programm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Mit der Registrierung bestätigt der Vertriebspartner, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Dieser Vertrag betrifft nur das Verhältnis zwischen Activento und dem Vertriebspartner. Für das Vertragsverhältnis zwischen Activento und einem geworbenen Operator gelten allein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Activento (AGB). Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind Reseller und Affiliates einzelner Operatoren, die Buchungen für einen Operator vermitteln. Für deren Zugang gelten die Nutzungsbedingungen für eingeladene Nutzer.

(4) Für den Partner-Login gelten ergänzend die Sicherheits- und Nutzungsregeln der Plattform (Zugangsdaten geheim halten, keine Überlassung an Dritte, keine missbräuchliche Nutzung).

§ 2 Teilnahme und Registrierung

(1) Die Teilnahme setzt eine Registrierung und die Freischaltung durch Activento voraus. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Programm besteht nicht; Activento kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Bei der Registrierung sind vollständige und zutreffende Angaben zu machen, insbesondere Firma bzw. Name des Unternehmens, Geschäftsanschrift, Land und, soweit vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Änderungen dieser Angaben sowie Änderungen des umsatzsteuerlichen Status (z. B. Wechsel in die oder aus der Kleinunternehmerregelung) sind Activento unverzüglich mitzuteilen; sie sind Grundlage der Abrechnung nach § 8.

(3) Auch Operatoren können Vertriebspartner werden. Hierzu registrieren sie sich zusätzlich und gesondert als Vertriebspartner; es gelten dieselben Bedingungen wie für alle anderen Vertriebspartner. Erfolgt die Partner-Registrierung mit derselben E-Mail-Adresse wie ein bestehendes Operator-Konto, verknüpft Activento beide Konten.

§ 3 Stellung des Vertriebspartners

(1) Der Vertriebspartner handelt als selbständiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist kein Arbeitnehmer, Handelsvertreter oder sonstiger Vertreter von Activento.

(2) Der Vertriebspartner ist reiner Tippgeber: Er weist Interessenten auf Activento hin und stellt den Kontakt her. Er ist nicht verpflichtet, für Activento zu werben, Empfehlungen auszusprechen oder ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen, und er ist nicht ständig mit der Vermittlung betraut. Er hat keine Vollmacht, Erklärungen für Activento abzugeben oder entgegenzunehmen, Verträge für Activento zu schließen oder Zusagen zu Preisen, Funktionen oder Konditionen zu machen.

(3) Beide Parteien bleiben frei: Der Vertriebspartner darf auch andere Produkte und Anbieter empfehlen; Activento darf selbst und über Dritte Kunden gewinnen. Eine Exklusivität besteht in keiner Richtung.

(4) Ob Activento mit einem geworbenen Interessenten einen Vertrag schließt, entscheidet Activento frei; eine Pflicht zum Vertragsschluss besteht nicht. Die Kundenbeziehung zu geworbenen Operatoren besteht ausschließlich zwischen Activento und dem Operator.

§ 4 Empfehlungswege und Zuordnung (Attribution)

(1) Eine Empfehlung wird einem Vertriebspartner auf einem der folgenden Wege zugeordnet:

  • Empfehlungs-Link: Registriert sich ein Interessent über den persönlichen Link des Vertriebspartners als Operator, erfolgt die Zuordnung zum Vertriebspartner. Willigt der Interessent auf der Activento-Website ein, wird die Zuordnung zusätzlich für 30 Tage vorgemerkt (Browser-Cookie); eine Registrierung innerhalb dieses Zeitraums wird dann ebenfalls zugeordnet.
  • Empfehlungs-Code: Ein Code kann nicht bei der Registrierung eingegeben werden. Der Operator löst ihn innerhalb von 24 Stunden nach seiner Registrierung in seinem Profil („Mein Profil“) ein; die Zuordnung erfolgt dann unabhängig vom Link-Weg. Nach Ablauf der 24 Stunden ist eine Einlösung ausgeschlossen; das Eingabefeld entfällt dauerhaft.
  • Manuelle Zuordnung: Activento kann einen Operator einem Vertriebspartner manuell zuordnen (z. B. bei persönlich vermittelten Kontakten), auch wenn der Operator bereits Kunde von Activento ist. Voraussetzung ist, dass der Vertriebspartner den Kontakt nachweisbar hergestellt hat und Activento den Vertragsschluss oder die Fortführung des Vertrags auf diese Vermittlung zurückführt. Die Provision beginnt mit dem Zeitpunkt der manuellen Zuordnung; für Abrechnungszeiträume, die vor der Zuordnung geendet haben, entsteht keine Provision.

(2) Je Operator ist nur eine Zuordnung möglich; maßgeblich ist die zuerst wirksam gewordene Zuordnung. Eine bestehende Zuordnung wird durch spätere Links, Codes oder Anfragen nicht verdrängt. Sind an einer Empfehlung ausnahmsweise mehrere Vertriebspartner beteiligt, entscheidet Activento nach billigem Ermessen, wem die Empfehlung zugerechnet wird.

(3) Mit der Zuordnung werden der Provisionssatz (§ 6) und der Provisions-Split (§ 7) für diesen Operator unveränderlich festgeschrieben (Snapshot). Spätere Änderungen der Programm-Konditionen, des Partner-Satzes oder der Link-/Code-Einstellungen wirken nur auf künftige Zuordnungen.

(4) Ein Anspruch auf Zuordnung besteht nicht, wenn der technische Empfehlungsweg nicht zustande kommt (z. B. fehlende Einwilligung des Interessenten, gelöschte oder blockierte Cookies, nicht oder nicht rechtzeitig eingelöster Code) und auch keine manuelle Zuordnung nach Absatz 1 erfolgt. Insbesondere begründet der Ablauf der 24-Stunden-Frist nach Absatz 1 keinen Anspruch gegen Activento.

(5) Eigenwerbung ist ausgeschlossen: Keine Provision entsteht für Konten, die der Vertriebspartner selbst, seine Gesellschafter oder Inhaber, mit ihm verbundene Unternehmen oder wirtschaftlich identische Betriebe eröffnen, insbesondere nicht für weitere eigene Konten eines Operators, der zugleich Vertriebspartner ist.

§ 6 Provision

(1) Der Vertriebspartner erhält für jeden ihm zugeordneten Operator eine laufende Provision für die gesamte Dauer der provisionsfähigen Zuordnung (§ 12 Absatz 3). Der Provisionssatz ergibt sich aus der bei der Freischaltung getroffenen Vereinbarung und wird dem Vertriebspartner im Partner-Dashboard angezeigt. Maßgeblich ist stets der bei der Zuordnung festgeschriebene Satz (§ 4 Absatz 3), abzüglich eines vereinbarten Provisions-Splits (§ 7).

(2) Bemessungsgrundlage sind alle von Activento dem geworbenen Operator in Rechnung gestellten Plattform-Entgelte (netto, ohne Umsatzsteuer), insbesondere Grundgebühren, Systemgebühren und Addon-Grundgebühren einschließlich der Entgelte für jede gehostete Website. Die Bemessungsgrundlage wird vor Abzug eines Provisions-Split-Rabatts (§ 7) ermittelt. Activento bleibt in der Gestaltung seiner Entgelte gegenüber den geworbenen Operatoren frei; individuelle Konditionen, Rabatte oder spätere Preisänderungen mindern oder erhöhen die Bemessungsgrundlage entsprechend, ohne dass dem Vertriebspartner hieraus Ansprüche gegen Activento entstehen.

(3) Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören insbesondere:

  • Zahlungsabwicklungsgebühren der Zahlungsdienstleister (diese werden dem Operator vom Zahlungsdienstleister direkt berechnet),
  • die Umsätze des Operators mit seinen Endkunden,
  • Umsatzsteuer sowie erstattete oder endgültig ausgefallene Entgelte nach Absatz 4.

(4) Der Provisionsanspruch entsteht mit der Abrechnung der zugrunde liegenden Plattform-Entgelte gegenüber dem geworbenen Operator, jedoch unter der Bedingung, dass der Operator diese Entgelte tatsächlich zahlt. Wird ein Entgelt ganz oder teilweise erstattet, zurückgebucht oder fällt es endgültig aus, entfällt bzw. mindert sich die darauf entfallende Provision entsprechend; bereits ausgezahlte Beträge kann Activento mit künftigen Provisionen verrechnen. Solange ein Entgelt bestritten oder offen ist, kann Activento die Auszahlung der darauf entfallenden Provision aussetzen.

§ 7 Provisions-Split zugunsten des geworbenen Operators

(1) Der Vertriebspartner kann bis zu 10 Prozentpunkte seines Provisionssatzes als dauerhaften Rabatt an den geworbenen Operator weitergeben (Split). Der Split wird je Empfehlungsweg festgelegt (Standardwert des Partners, abweichender Wert je Link-Variante oder Code, bzw. bei manueller Zuordnung individuell) und bei der Zuordnung unveränderlich festgeschrieben (§ 4 Absatz 3).

(2) Den Rabatt gewährt Activento dem geworbenen Operator als Nachlass auf dessen Plattform-Entgelte; er wird auf dieselbe Bemessungsgrundlage berechnet wie die Provision (§ 6 Absatz 2). Die Provision des Vertriebspartners reduziert sich für diesen Operator um die weitergegebenen Prozentpunkte. Ein Zahlungsanspruch des Vertriebspartners gegen den geworbenen Operator oder umgekehrt entsteht durch den Split nicht.

(3) Der Split ist der einzige Vorteil, den ein geworbener Operator aus dem Vertriebspartnerprogramm erhält, und die einzige zulässige Vergünstigung, die der Vertriebspartner im Zusammenhang mit einer Empfehlung in Aussicht stellen darf. Darüber hinausgehende eigene Zahlungen, Rückvergütungen oder sonstige Anreize des Vertriebspartners an Geworbene sind unzulässig.

(4) Der Rabatt des geworbenen Operators ist dessen eigener Anspruch und bleibt auch bestehen, wenn die provisionsfähige Zuordnung endet, insbesondere bei Beendigung dieses Vertrags (§ 12 Absatz 3) und bei Entzug der Zuordnung wegen eines Verstoßes des Vertriebspartners (§ 10): Der Operator hat solche Umstände nicht zu vertreten und soll sie nicht büßen; Activento trägt den Rabatt in diesen Fällen selbst. Das gilt nicht, wenn die Zuordnung durch unrichtige Angaben oder durch ein Zusammenwirken des Operators mit dem Vertriebspartner erschlichen wurde, insbesondere wenn der Operator sich selbst oder über eine ihm zuzurechnende Person als Vertriebspartner geworben hat; in diesem Fall kann Activento den Rabatt zusammen mit der Zuordnung für künftige Abrechnungszeiträume entziehen (§ 10; § 20 Absatz 2 AGB).

§ 8 Abrechnung und Auszahlung

(1) Activento rechnet Provisionen im Gutschriftverfahren ab (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Activento erstellt die Abrechnung über die verdienten Provisionen; der Vertriebspartner stellt keine eigene Rechnung. Der Vertriebspartner kann einer Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprechen; ein Widerspruch lässt bereits verdiente Provisionen unberührt und betrifft nur die Abrechnungsform.

(2) Bei in Deutschland ansässigen Vertriebspartnern wird die Umsatzsteuer in der Gutschrift ausgewiesen, sofern der Vertriebspartner ihr unterliegt; Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG haben dies mitzuteilen. Bei im Ausland ansässigen Vertriebspartnern erfolgt die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer; die Steuerschuld richtet sich nach den Regeln über den Leistungsort und das Reverse-Charge-Verfahren. Für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Provisionen ist der Vertriebspartner selbst verantwortlich.

(3) Auszahlungen erfolgen bargeldlos auf das vom Vertriebspartner benannte Geschäftskonto, in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Gutschriftserteilung. Jeder abgerechnete Provisionsbetrag wird ausgezahlt; eine Mindestauszahlungsgrenze besteht nicht. Voraussetzung jeder Auszahlung sind vollständige Stammdaten nach § 2 Absatz 2 und ein benanntes Konto, dessen Inhaber der Vertriebspartner ist. Verdiente Provisionen werden ausschließlich ausgezahlt; eine Verrechnung mit Plattform-Entgelten eines eigenen Operator-Kontos findet nicht statt.

(4) Die Abrechnungsübersicht im Partner-Dashboard weist Provisionen aggregiert je Abrechnungszeitraum aus (Summe und Anzahl der Posten). Eine Aufschlüsselung nach einzelnen geworbenen Operatoren, deren Gebührenbasis oder Prozentsätzen erfolgt zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der geworbenen Operatoren nicht; § 11 Absatz 2 gilt ergänzend.

(5) Der Vertriebspartner stellt Activento auf Anforderung die Angaben zur Verfügung, die Activento zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Aufzeichnungspflichten über Anbieter- und Plattformvergütungen benötigt.

§ 9 Werberichtlinien

(1) Der Vertriebspartner wirbt wahrheitsgemäß und transparent. Untersagt sind insbesondere irreführende Angaben über Activento, die Plattform, Preise oder Konditionen, Zusagen im Namen von Activento sowie das Auftreten als Mitarbeiter, Niederlassung oder autorisierter Vertreter von Activento.

(2) Der Vertriebspartner hält das Wettbewerbs- und Werberecht ein. Kommerzielle Kommunikation ist als solche zu kennzeichnen (insbesondere die Offenlegung der Partnervergütung, soweit rechtlich geboten). Elektronische Werbung (z. B. E-Mail, Messenger) ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig (§ 7 UWG); Massen- und Spam-Versand ist untersagt. Für seine Werbekanäle, deren rechtliche Pflichtangaben (z. B. Impressum) und die datenschutzrechtlichen Pflichten auf seinen eigenen Websites ist der Vertriebspartner selbst verantwortlich.

(3) Die Marke und das Logo „Activento“ dürfen nur in der von Activento bereitgestellten oder freigegebenen Form genutzt werden; die Gestattung ist einfach, nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. Untersagt sind die Registrierung verwechselbarer Domains, Handles oder Kennzeichen sowie bezahlte Suchmaschinen- oder Plattformwerbung auf die Marke „Activento“ und verwechselbar ähnliche Begriffe (Brand-Bidding).

(4) Untersagt ist ferner:

  • die Veröffentlichung von Empfehlungs-Codes auf Coupon-, Gutschein-, Deal- oder Cashback-Plattformen und vergleichbaren Verzeichnissen, in sozialen Netzwerken, Foren oder sonstigen öffentlich zugänglichen Kanälen; für Empfehlungs-Links gilt dies für Coupon-, Gutschein-, Deal- und Cashback-Plattformen sowie vergleichbare Verzeichnisse,
  • die Weitergabe von Links oder Codes an Dritte zum Zweck einer solchen Veröffentlichung,
  • technische Manipulationen der Zuordnung (z. B. erzwungene oder verdeckte Cookie-Setzungen, untergeschobene Klicks, automatisierte Registrierungen),
  • Anreize an Geworbene über den Provisions-Split hinaus (§ 7 Absatz 3).

§ 10 Entzug der Zuordnung und Sperrung

(1) Verstößt der Vertriebspartner schuldhaft gegen § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 3 oder § 9, kann Activento die von dem Verstoß betroffenen Zuordnungen entziehen. Mit dem Entzug entsteht für diese Operatoren keine weitere Provision. Bis zum Entzug bereits verdiente Provisionen bleiben bestehen und werden nach § 8 abgerechnet und ausgezahlt. Der Rabatt der betroffenen Operatoren bleibt bestehen, soweit § 7 Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Zuordnungen, die von dem Verstoß nicht betroffen sind, bleiben unberührt.

(2) Betroffen im Sinne des Absatzes 1 ist eine Zuordnung, die auf dem beanstandeten Empfehlungsweg beruht, insbesondere jede Zuordnung über einen veröffentlichten Code oder Link (§ 9 Absatz 4) sowie jede Zuordnung, die durch eine Manipulation nach § 9 Absatz 4 zustande gekommen ist.

(3) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann Activento den Partner-Zugang sperren und diesen Vertrag außerordentlich kündigen. Die Veröffentlichung eines Empfehlungs-Codes entgegen § 5 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 gilt als schwerwiegender Verstoß; Activento kann den Zugang in diesem Fall mit sofortiger Wirkung sperren und sämtliche Links und Codes des Vertriebspartners deaktivieren. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

(4) Vor Entzug oder Sperrung gibt Activento dem Vertriebspartner Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, dies ist wegen Gefahr im Verzug, insbesondere bei laufendem Missbrauch wie einer noch abrufbaren Veröffentlichung, nicht zumutbar; Mitteilung und Begründung werden in diesem Fall unverzüglich nachgeholt. Der Vertriebspartner kann dem Entzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Begründung in Textform widersprechen; Activento prüft den Widerspruch und macht den Entzug rückgängig, wenn der Verstoß nicht vorlag.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Nicht öffentlich bekannte Informationen, die der Vertriebspartner im Rahmen des Programms über Activento oder über geworbene Operatoren erlangt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Durchführung dieses Vertrags verwendet werden.

(2) Der Vertriebspartner wird aus Abrechnungsdaten keine Rückschlüsse auf die Umsätze oder Geschäftszahlen einzelner geworbener Operatoren ziehen, solche Rückschlüsse nicht verwerten und nicht verbreiten.

(3) Activento und der Vertriebspartner verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Programm jeweils als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Für die Verarbeitung der Partner-Daten durch Activento gilt die Datenschutzerklärung von Activento.

(4) Übermittelt der Vertriebspartner Activento personenbezogene Daten von Interessenten (z. B. für eine manuelle Zuordnung), sichert er zu, dass er diese Daten rechtmäßig erhoben hat und zur Übermittlung an Activento berechtigt ist, und informiert die betroffene Person, soweit er hierzu verpflichtet ist.

§ 12 Laufzeit, Kündigung und Vertragsende

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Verdiente Provisionen bleiben dem Vertriebspartner erhalten: Bis zum Vertragsende entstandene Provisionen werden nach § 8 abgerechnet und ausgezahlt. Das gilt auch für Provisionen auf Plattform-Entgelte, die bis zum Vertragsende abgerechnet, aber erst danach gezahlt werden (§ 6 Absatz 4). § 10 bleibt unberührt.

(3) Mit dem Vertragsende endet die provisionsfähige Zuordnung: Für Plattform-Entgelte, die nach dem Vertragsende abgerechnet werden, entstehen keine Provisionen mehr. Die Split-Rabatte der vom Vertriebspartner geworbenen Operatoren bleiben bestehen (§ 7 Absatz 4); die Kundenverträge der geworbenen Operatoren mit Activento bestehen unverändert fort.

(4) Der Vertriebspartner ist Tippgeber und nicht mit dem Vertrieb betraut (§ 3); ein Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch entsprechend § 89b HGB besteht bei Beendigung dieses Vertrags nicht.

(5) Stellt Activento das Programm insgesamt ein, gilt dies als Kündigung nach Absatz 1 mit derselben Frist.

§ 13 Haftung und Freistellung

(1) Activento haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Activento nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertriebspartner regelmäßig vertrauen darf, und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, insgesamt begrenzt auf die dem Vertriebspartner in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gutgeschriebenen Provisionen.

(3) Der Vertriebspartner stellt Activento von Ansprüchen Dritter frei, die auf seiner Werbung oder einem Verstoß gegen § 9 oder § 11 beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit er den Verstoß zu vertreten hat.

§ 14 Änderungen dieses Vertrags

(1) Activento kann diesen Vertrag mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn und soweit dies zur Umsetzung geänderter gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen oder zur Abbildung von Weiterentwicklungen des Programms erforderlich ist. Eine geänderte Fassung teilt Activento dem Vertriebspartner in Textform mit und legt sie ihm im Dashboard zur ausdrücklichen Zustimmung vor; sie wird erst mit dieser Zustimmung wirksam. Eine Zustimmungsfiktion durch bloßes Schweigen oder durch fortgesetzte Nutzung ist nicht vorgesehen. Der Vertriebspartner hat für seine Entscheidung mindestens sechs Wochen ab dem Zugang der Mitteilung Zeit.

(2) Bereits erfolgte Zuordnungen bleiben von Änderungen unberührt: Der bei der Zuordnung festgeschriebene Provisionssatz und Split gelten fort (§ 4 Absatz 3).

(3) Bis zu einer Zustimmung, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, gilt die zuletzt vom Vertriebspartner angenommene Fassung unverändert fort; sein Zugang und seine bereits entstandenen Provisionsansprüche bleiben davon unberührt, und eine ausstehende Zustimmung berechtigt Activento nicht zu einer Maßnahme nach § 10. Stimmt der Vertriebspartner einer Änderung nicht zu, kann jede Partei den Vertrag nach § 12 Absatz 1 kündigen; Activento frühestens nach Ablauf der Frist nach Absatz 1.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Vertriebspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Activento bleibt berechtigt, den Vertriebspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Der Vertriebspartner kann gegen Forderungen von Activento nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(4) Der Vertriebspartner darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Activento in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(6) Übersetzungen dieses Vertrags dienen nur der Information. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.