§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Activento GmbH, Kolonnenstraße 8, 10827 Berlin (nachfolgend „Activento“) und ihren Kunden (nachfolgend „Operator“) über die Nutzung der Buchungs- und Verwaltungsplattform Activento einschließlich aller zugehörigen Module, Add-ons, Apps und Schnittstellen (nachfolgend gemeinsam die „Plattform“).
(2) Das Angebot von Activento richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Operator bestätigt bei der Registrierung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht; ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Operators werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Activento stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsgegenstand und Rollenverteilung
(1) Activento stellt dem Operator eine webbasierte Software-as-a-Service-Plattform zur Verfügung, mit der der Operator eigene Erlebnisse, Touren, Aktivitäten, Tickets und vergleichbare Leistungen verwalten, online buchbar machen und abwickeln kann (u. a. Buchungs-Widget, Produkt- und Kapazitätsverwaltung, Kalender, Kundenverwaltung, Rechnungs- und Dokumentenerstellung, Auswertungen, optionale Website-Erstellung, Partner- und Kanalanbindungen, mobile App).
(2) Verträge über die vom Operator angebotenen Leistungen kommen ausschließlich zwischen dem Operator und dessen Endkunden zustande. Activento wird nicht Vertragspartei dieser Verträge, tritt nicht als Reiseveranstalter, Vermittler oder Verkäufer der Leistungen des Operators auf und schuldet deren Erbringung nicht. Der Operator ist alleiniger Anbieter und Verkäufer gegenüber seinen Endkunden.
(3) Activento erbringt keine Zahlungsdienste. Zahlungen der Endkunden fließen über Zahlungsdienstleister, mit denen der Operator eigene Verträge schließt (z. B. Mollie, Stripe, PayPal), unmittelbar an den Operator. Activento nimmt zu keinem Zeitpunkt fremde Gelder entgegen und speichert keine Kartendaten.
(4) Rechtsverhältnisse des Operators zu seinen Mitarbeitern, Resellern, Affiliates und sonstigen Vertragspartnern sind allein Sache des Operators. Soweit solche Personen über die Plattform Zugänge erhalten, gelten hierfür gesonderte Nutzungsbedingungen; Activento wird auch insoweit nicht Vertragspartei der Rechtsverhältnisse zwischen dem Operator und diesen Personen. Gleiches gilt für Dienste Dritter, die der Operator über die Plattform anbindet oder verknüpft (z. B. Zahlungsdienstleister, Vertriebskanäle, eigene Cloud-Speicher): Für diese Dienste gelten allein die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters; Activento stellt insoweit nur die technische Anbindung bereit.
(5) Soweit die Plattform auch über eine mobile App genutzt wird, gelten diese AGB entsprechend. Der Bezug der App erfolgt über die App-Stores der jeweiligen Betreiber; deren Bedingungen gelten für den Bezug und die Nutzung der App ergänzend. Im Verhältnis zwischen Activento und dem Operator gehen diese AGB vor, soweit die Bedingungen des App-Store-Betreibers nicht zwingend Vorrang beanspruchen.
§ 3 Leistungsumfang, Weiterentwicklung und Leistungsänderungen
(1) Der Funktionsumfang der Plattform ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und Preisübersicht zum Zeitpunkt der Planwahl. Die Plattform ist eine Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Kunden einheitlich bereitgestellt und laufend weiterentwickelt wird. Der Operator hat keinen Anspruch darauf, dass einzelne Funktionen in unveränderter Form bestehen bleiben, solange der vertragswesentliche Kern der Plattform (Verwaltung, Online-Buchbarkeit und Abwicklung der Angebote des Operators) erhalten bleibt.
(2) Activento ist berechtigt, die Plattform und einzelne Funktionen zu ändern, zu erweitern oder anzupassen, soweit
- dies zur Einhaltung geänderter gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen erforderlich ist,
- dies der Schließung von Sicherheitslücken oder der Abwehr von Missbrauch dient,
- die Änderung technischer oder gestalterischer Natur ist und den vertragswesentlichen Funktionsumfang nicht wesentlich einschränkt, oder
- die Änderung für den Operator ausschließlich vorteilhaft ist.
(3) Beabsichtigt Activento eine wesentliche Einschränkung des vertragswesentlichen Funktionsumfangs, kündigt Activento dies mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Der Operator kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beenden (§ 18).
(4) Rein grafische Anpassungen, die Änderung der Anordnung von Funktionen und vergleichbare Anpassungen ohne wesentliche Auswirkung auf den Funktionsumfang sind keine Leistungsänderungen im Sinne dieser Vorschrift.
§ 4 Registrierung, Vertragsschluss und Testphase
(1) Die Registrierung erfolgt online. Mit der Registrierung erhält der Operator zunächst einen vorläufigen, kostenlosen Testzugang (Testphase). Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht; Activento kann Registrierungen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder einen laufenden Testzugang beenden, solange kein kostenpflichtiger Plan aktiviert wurde. Der endgültige Vertrag über die entgeltliche Nutzung kommt mit der Aktivierung eines Plans zustande.
(2) Die Testphase dauert 30 Tage ab Registrierung. Während der Testphase stehen die Funktionen des Plans PRO zur Verfügung; eine Grundgebühr fällt nicht an. Verkäufe sind bereits während der Testphase zulässig, sobald der Operator eine Zahlungsmethode für die Plattformentgelte hinterlegt hat; auf Verkäufe während der Testphase fallen die verkaufsbezogene Systemgebühr (einschließlich ihres Mindestbetrags je Buchung) und die OTA-Gebühr zum jeweiligen PRO-Satz an (§ 6, § 7). Die Testphase ist damit „ohne Grundgebühr“, nicht in jedem Fall kostenfrei.
(3) Wählt der Operator bis zum Ablauf der Testphase keinen Plan, wird der Zugang automatisch auf den Plan BASIC (0 € Grundgebühr) umgestellt; Daten gehen dadurch nicht verloren. Eine Planwahl beendet die Testphase sofort.
(4) Die mehrfache Inanspruchnahme der kostenlosen Testphase durch denselben Unternehmer oder für dasselbe Unternehmen (z. B. durch wiederholte Neuregistrierung) ist unzulässig.
(5) Der Operator hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Handlungen, die über seinen Zugang oder die Zugänge seiner eingeladenen Nutzer vorgenommen werden, muss er sich zurechnen lassen, soweit er sie zu vertreten hat. Besteht der Verdacht, dass Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind oder ein Zugang unbefugt genutzt wird, informiert der Operator Activento unverzüglich und ändert die betroffenen Zugangsdaten.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Der Operator kann seine Eingaben während der Registrierung und vor jeder Planwahl über die üblichen Eingabefunktionen prüfen und korrigieren, bevor er den jeweiligen Vorgang abschließt. Activento speichert jede vom Operator angenommene Fassung dieser AGB und des AVV; die jeweils für ihn geltende Fassung sowie alle früher von ihm angenommenen Fassungen sind für den Operator im Dashboard abrufbar. Die gewählten Pläne und Konditionen ergeben sich aus der Plan-Übersicht im Dashboard und den Monatsabrechnungen.
(7) Der Operator macht bei der Registrierung und in seinem Firmen- und Rechnungsprofil richtige und vollständige Angaben zu seinem Unternehmen (insbesondere Firma, Anschrift, Rechnungsanschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und E-Mail-Adresse) und hält diese Stammdaten während der Vertragslaufzeit aktuell. Erklärungen und Mitteilungen von Activento in Textform können an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse gerichtet werden; der Operator stellt sicher, dass Nachrichten an diese Adresse ihn erreichen.
§ 5 Pläne, Preise und individuelle Vereinbarungen
(1) Die Nutzung der Plattform erfolgt in Plänen (derzeit BASIC, GROW und PRO). Jeder Plan umfasst eine monatliche Grundgebühr, eine Systemgebühr als Prozentsatz des Buchungsumsatzes über die eigenen Kanäle des Operators, mindestens jedoch den in der Preisübersicht je Plan ausgewiesenen Mindestbetrag je Buchung (§ 7 Abs. 1), sowie eine hiervon gesonderte OTA-Gebühr als Prozentsatz des Umsatzes aus über Kanalanbindungen importierten Buchungen (§ 7). Es gelten die bei Vertragsschluss bzw. Planwahl ausgewiesenen Preise der jeweils veröffentlichten Preisübersicht (activento.com/de/preise); die dort zum Zeitpunkt Ihrer Registrierung gültigen Sätze bleiben für Ihren Vertrag maßgeblich, bis Sie selbst einen anderen Plan wählen.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Individuelle Vereinbarungen (z. B. abweichende Grundgebühren, Systemgebühren- oder OTA-Gebührensätze oder sonstige Konditionen für einzelne Operatoren) gehen diesen AGB und der allgemeinen Preisübersicht vor. Sie bedürfen der Bestätigung durch Activento in Textform. Jede der drei Gebühren kann einzeln abweichend vereinbart werden; eine Abweichung bei einer Gebühr lässt die übrigen unberührt.
(4) Activento kann die Preise mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Preisanpassungen werden dem Operator mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Ist der Operator mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den Vertrag jederzeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung beenden (§ 18); bis dahin gilt der bisherige Preis.
§ 6 Abrechnung, Zahlung und Währung
(1) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Für die Berechnung und Abrechnung der Entgelte nach diesen AGB bestimmen sich Kalendermonat und Kalendertag nach koordinierter Weltzeit (UTC); ein Entgelt wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem der auslösende Vorgang (insbesondere Buchung, Erstattung oder Import) nach dem Zeitstempel der Plattform erfasst wurde. Für einen Operator in der mitteleuropäischen Zeitzone endet der Kalendermonat damit am ersten Tag des Folgemonats um 01:00 Uhr (Normalzeit) bzw. 02:00 Uhr (Sommerzeit) Ortszeit. Die Abrechnung erfolgt nachschüssig: Nach Ende jedes Kalendermonats erstellt Activento eine Monatsabrechnung über die Grundgebühr, die angefallenen System- und OTA-Gebühren und etwaige Add-on-Entgelte des Vormonats; die Monatsabrechnung weist den Abrechnungszeitraum mit Beginn und Ende in UTC aus. System- und OTA-Gebühren werden in der Abrechnung getrennt ausgewiesen. Eine Vorauszahlung wird nicht erhoben.
(2) Die Grundgebühr wird tagesanteilig berechnet (Monatsbetrag geteilt durch die Kalendertage des Monats, multipliziert mit den Tagen, an denen der jeweilige Plan aktiv war). Planwechsel (Upgrade wie Downgrade) wirken sofort und werden tagesanteilig über die nächste Monatsabrechnung verrechnet.
(3) Für die Zahlung der Plattformentgelte hinterlegt der Operator ein SEPA-Lastschriftmandat oder eine andere von Activento angebotene Zahlungsmethode. Die Freischaltung gebührenpflichtiger Verkäufe setzt eine aktive Zahlungsmethode voraus. Beträge sind mit Rechnungsstellung fällig; der Einzug erfolgt per SEPA-Lastschrift vom hinterlegten Mandat. Jeden Einzug kündigt Activento dem Operator mit der Monatsabrechnung in Textform an (Vorabankündigung mit Betrag, Einzugstag und Mandatsreferenz); abweichend von der Regelfrist des SEPA-Lastschriftverfahrens von 14 Kalendertagen vereinbaren die Parteien eine Vorabankündigungsfrist von mindestens zwei Kalendertagen vor dem Einzugstag. Bis zur technischen Aktivierung des automatischen Einzugs erhält der Operator die Abrechnung als Rechnung mit angemessenem Zahlungsziel.
(4) Alle Entgelte zwischen Activento und dem Operator werden in Euro (EUR) berechnet und eingezogen, unabhängig von der im Shop des Operators eingestellten Währung.
(5) Prozentuale Gebühren auf Umsätze in einer anderen Währung als EUR werden zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag, an dem das Entgelt entsteht (nach deutscher Zeit), in EUR umgerechnet. Veröffentlicht die Europäische Zentralbank an diesem Tag keinen Referenzkurs, gilt der zuletzt davor veröffentlichte. Der Operator trägt bei einem Nicht-EUR-Shop das Wechselkursrisiko hinsichtlich der prozentualen Gebühren.
(6) Activento erbringt und schuldet keine Währungsumrechnung für Endkundenzahlungen. Kursrisiken und Umrechnungsentgelte auf Endkundenseite liegen bei den beteiligten Karten, Banken bzw. Zahlungsdienstleistern.
(7) Ist die Plattform vorübergehend nicht verfügbar, bleibt der Operator zur Zahlung der vereinbarten Entgelte zunächst verpflichtet; Minderungsansprüche wegen Nichtverfügbarkeit (§ 12) macht er im Wege der Rückforderung geltend.
(8) Rechnungen und Monatsabrechnungen werden ausschließlich elektronisch bereitgestellt (per E-Mail und/oder zum Abruf im Dashboard). Ein Anspruch auf Papierrechnungen besteht nicht.
(9) Einwendungen gegen eine Monatsabrechnung hat der Operator innerhalb von acht Wochen nach Zugang in Textform zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; Activento weist in der Abrechnung auf diese Folge hin. Gesetzliche Ansprüche des Operators bei nachweislich fehlerhafter Abrechnung bleiben unberührt.
§ 7 Gebührenpflichtige Buchungen, Kanalanbindungen und Importe
(1) Die Systemgebühr fällt auf den Umsatz gebührenpflichtiger Buchungen über die eigenen Kanäle des Operators an. Gebührenpflichtig sind insbesondere Buchungen über das Buchungs-Widget, über von Activento erstellte Websites, über die Verkauf-vor-Ort-Funktion sowie manuell im Dashboard angelegte Bestellungen. Die Systemgebühr beträgt je gebührenpflichtiger Buchung mindestens den in der Preisübersicht für den Plan des Operators ausgewiesenen Mindestbetrag, auch wenn die Buchung keinen Umsatz hat (z. B. kostenlose Touren oder Freikarten). Wird eine Buchung ganz oder teilweise mit einem Wertgutschein bezahlt, mindert sich der Mindestbetrag im Verhältnis des mit dem Gutschein bezahlten Anteils. Mehrere Bestandteile einer Kombination gelten als eine Buchung; die Folgetermine einer Kursreihe sind keine eigenen Buchungen. Wird eine Buchung ohne Umsatz vor dem gebuchten Termin storniert und ist für sie kein Check-in erfasst, entfällt der Mindestbetrag. Auf die OTA-Gebühr (Absatz 2) findet kein Mindestbetrag Anwendung.
(2) Auf Buchungen, die über angebundene Vertriebskanäle und Partnerplattformen (z. B. OTA-Kanäle, Channel Manager) in die Plattform importiert werden, fällt anstelle der Systemgebühr die OTA-Gebühr an. Die OTA-Gebühr ist eine eigenständige Gebühr mit eigenem Satz; sie ist von der Höhe der Systemgebühr unabhängig, und eine Änderung des einen Satzes wirkt nicht auf den anderen.
(3) Maßgeblich für die OTA-Gebühr ist das Teilnahmedatum der importierten Buchung, beurteilt im Zeitpunkt des Imports: Die OTA-Gebühr fällt an, wenn das Teilnahmedatum im Zeitpunkt des Imports nicht in der Vergangenheit liegt. Ein Teilnahmedatum am Tag des Imports liegt nicht in der Vergangenheit; maßgeblich ist der Kalendertag in der im Shop des Operators eingestellten Zeitzone. Liegt das Teilnahmedatum vor dem Tag des Imports, fällt für diese Buchung keine OTA-Gebühr an. Eine einmal vorgenommene Beurteilung bleibt maßgeblich; der spätere Zeitablauf führt nicht zum nachträglichen Entfallen einer angefallenen Gebühr.
(4) Buchungen ohne ausgewiesenes Teilnahmedatum (z. B. zeitlich nicht gebundene Eintrittsleistungen oder Wertgutscheine) gelten als in der Zukunft liegend und sind OTA-gebührenpflichtig.
(5) Buchungen, die der Operator über die Importfunktion der Plattform einspielt (z. B. als CSV- oder Excel-Datei), sind in den ersten 60 Tagen ab Registrierung gebührenfrei. Danach fällt auf eingespielte Buchungen, deren Teilnahmedatum im Zeitpunkt des Imports nicht in der Vergangenheit liegt (Absatz 3), die OTA-Gebühr an; Bemessungsgrundlage ist der in der Plattform hinterlegte Preis der gebuchten Leistung. Buchungen mit einem Teilnahmedatum in der Vergangenheit bleiben gebührenfrei. Eine spätere Stornierung der eingespielten Buchung lässt eine angefallene Gebühr nicht entfallen.
(6) Erstattet der Operator dem Endkunden den Umsatz einer gebührenpflichtigen Buchung ganz oder teilweise über die Plattform, schreibt Activento die auf den erstatteten Betrag entfallende Systemgebühr anteilig gut. Über die Plattform erstattet ist ein Betrag, der (a) über die Plattform auf das ursprüngliche Zahlungsmittel beim angebundenen Zahlungsdienstleister zurückgezahlt wird, (b) über die Verkauf-vor-Ort-Funktion innerhalb von 24 Stunden nach dem Verkauf zurückgezahlt wird oder (c) per Überweisung oder in bar zurückgezahlt und vom Operator in der Plattform als ausgezahlt erfasst wird, sofern die Rückzahlung vor dem gebuchten Termin in der Plattform angelegt wurde und für die Buchung kein Check-in erfasst ist. Die Gutschrift wird mit den Plattformentgelten verrechnet, erstmals in der Monatsabrechnung des Monats, in dem die Erstattung erfolgt ist, ein übersteigender Betrag mit den folgenden Monatsabrechnungen; eine Auszahlung erfolgt nicht. Eine Stornierung ohne Rückzahlung, eine Rückzahlung außerhalb der Plattform (z. B. unmittelbar im Konto beim Zahlungsdienstleister), eine Rückzahlung, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt, und die Ausgabe eines Wertgutscheins anstelle einer Rückzahlung lassen die Systemgebühr unberührt; der mit einem solchen Gutschein bezahlte Anteil einer späteren Buchung ist nicht erneut gebührenpflichtig. Wird eine Zahlung des Endkunden über den angebundenen Zahlungsdienstleister zurückgebucht (Chargeback) und bleibt die Rückbuchung bestehen, gilt Satz 1 entsprechend. Wird eine über eine Kanalanbindung importierte Buchung storniert, entfällt die OTA-Gebühr; eine bereits abgerechnete OTA-Gebühr wird in der nächsten Monatsabrechnung gutgeschrieben. Für über die Importfunktion eingespielte Buchungen bleibt es bei Absatz 5. Ein Mindestbetrag nach Absatz 1 wird dabei wie die übrige Systemgebühr anteilig gutgeschrieben.
(7) Eine Rückzahlung per Überweisung oder in bar nach Absatz 6 Satz 2 Buchstabe c kann Activento nicht selbst nachvollziehen; die Gutschrift beruht deshalb auf der Angabe des Operators. Mit der Erfassung einer solchen Rückzahlung als ausgezahlt erklärt der Operator, dass der Betrag an den Endkunden ausgezahlt wurde. Auf Anfrage von Activento weist der Operator die Auszahlung innerhalb von 14 Tagen in Textform nach, z. B. durch einen Überweisungsbeleg oder einen vom Endkunden quittierten Auszahlungsbeleg; personenbezogene Daten, die für den Nachweis nicht erforderlich sind, darf er schwärzen. Bleibt der Nachweis aus, entfällt die Gutschrift; sie wird mit der nächsten Monatsabrechnung nachberechnet. Die vorsätzliche Erfassung einer Rückzahlung, die nicht erfolgt ist, ist ein Missbrauchsfall im Sinne des § 13; die Gutschrift entfällt auch in diesem Fall. Das Recht von Activento zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 18 Abs. 2), weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, und die strafrechtliche Beurteilung bleiben unberührt.
(8) Entgelte der Zahlungsdienstleister des Operators (z. B. Transaktionsgebühren von Mollie, Stripe oder PayPal) sind nicht Bestandteil der Plattformentgelte. Sie werden vom jeweiligen Zahlungsdienstleister gesondert erhoben und richten sich allein nach dem Vertrag des Operators mit dem Zahlungsdienstleister und dessen jeweils geltenden Konditionen. Activento erhebt auf diese Entgelte keinen Aufschlag. Angaben zu Entgelten von Zahlungsdienstleistern auf der Website oder in der Plattform sind unverbindliche Hinweise auf die Konditionen des jeweiligen Anbieters und werden nicht Vertragsbestandteil.
(9) Vermittelt Activento dem Operator besondere Konditionen eines Zahlungsdienstleisters (z. B. Partnerkonditionen), gewährt diese allein der Zahlungsdienstleister. Sie gelten nur, solange und soweit der Zahlungsdienstleister sie gewährt; Activento übernimmt keine Gewähr für ihre Höhe, ihren Bestand oder ihre Dauer. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit eines bestimmten Zahlungsdienstleisters oder einer bestimmten Zahlungsart und für die Freischaltung des Operators durch den Zahlungsdienstleister, etwa nach dessen Identitäts- und Risikoprüfung. Eine Änderung der Konditionen oder des Angebots eines Zahlungsdienstleisters lässt den Vertrag mit Activento und die Plattformentgelte unberührt.
§ 8 Zahlungsverzug, Rücklastschriften und Leistungszurückbehaltung
(1) Gerät der Operator mit der Zahlung einer Monatsabrechnung in Verzug (insbesondere infolge einer Rücklastschrift), mahnt Activento den offenen Betrag in Textform an und setzt eine Nachfrist von mindestens sieben Tagen. Die Mahnung enthält den Hinweis auf die nachfolgend geregelten Einschränkungen. Für die Dauer des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist Activento berechtigt, die Leistung abgestuft einzuschränken: zunächst durch Versetzung des Zugangs in einen Nur-Lese-Modus und/oder Deaktivierung der Buchungsoberflächen (Widget, Website). Der Zugriff auf bereits erhobene Daten und die Exportfunktionen bleibt während der Einschränkung erhalten. Von Endkunden bereits bezahlte Buchungen und Tickets bleiben von der Einschränkung unberührt.
(3) Befindet sich der Operator mit Beträgen in Höhe von zwei Monatsabrechnungen in Verzug, kann Activento den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(4) Bei Rücklastschriften und Rückbuchungen (Chargebacks) im Zusammenhang mit Plattformentgelten gibt Activento die tatsächlich angefallenen Fremdkosten (Bank- bzw. Zahlungsdienstleisterentgelte) an den Operator weiter, sofern der Operator die Rücklastschrift zu vertreten hat. Eine darüber hinausgehende Bearbeitungspauschale wird nicht erhoben. Die Weitergabe erfolgt als Position auf der nächsten Monatsabrechnung.
§ 9 Website-Addon und Domain-Verbindung
(1) In jedem Plan ist eine über die Plattform erstellte Website enthalten. Jede weitere Website kann als Add-on zu dem in der jeweils veröffentlichten Preisübersicht (activento.com/de/preise) ausgewiesenen monatlichen Nettopreis hinzugebucht werden; eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Weitere Websites werden tagesgenau anteilig für die Tage berechnet, an denen sie eingeschaltet sind; je Kalendertag kostet eine Website den Monatspreis geteilt durch die Tage des Monats. Das Add-on ist jederzeit kündbar, indem der Operator die Website ausschaltet.
(2) Mit Wirksamwerden der Kündigung eines Website-Addons wird die betreffende Website deaktiviert und ist nicht mehr öffentlich erreichbar. Ein Anspruch auf Weiterbetrieb besteht nicht. Die Inhalte der Website bleiben nach der Deaktivierung 30 Tage lang zur Reaktivierung verfügbar; danach können sie gelöscht werden.
(3) Die Verbindung einer eigenen Domain erfolgt durch den Operator in eigener Verantwortung durch Einträge bei seinem DNS-Anbieter. Die Domain verbleibt beim Operator bzw. seinem Registrar. Eine unterbrechungsfreie Umstellung wird nicht geschuldet; Wartezeiten durch DNS-Propagation sowie Fehlkonfigurationen im Verantwortungsbereich des Operators gelten nicht als Nichtverfügbarkeit im Sinne des § 12.
§ 9a Walk-Up | POS | Kasse
(1) In jedem Plan ist eine Kasse für einen Standort enthalten. Jede weitere gleichzeitig betriebene Kasse kostet den in der jeweils veröffentlichten Preisübersicht (activento.com/de/preise) ausgewiesenen monatlichen Nettopreis; eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an.
(2) Abgerechnet wird je Kalendermonat die höchste Zahl gleichzeitig betriebener Kassen, abzüglich der enthaltenen Kasse. Eine Kasse, die in einem Monat in Betrieb war, wird für diesen Monat voll berechnet; eine anteilige Berechnung erfolgt nicht.
(3) Der Operator kann eine Kasse jederzeit außer Betrieb nehmen; ab dem folgenden Kalendermonat fällt für sie kein Entgelt mehr an. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Meldepflichten für die Kasse bleiben unberührt.
(4) Die technische Einrichtung und den Betrieb der Kasse einschließlich der technischen Sicherheitseinrichtung übernimmt Activento. Die steuerlichen Pflichten des Operators, insbesondere die Mitteilung der Kasse an das zuständige Finanzamt (in Deutschland nach § 146a Abs. 4 AO über Mein ELSTER) und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, bleiben beim Operator oder seinem steuerlichen Berater; Activento stellt die hierfür benötigten Angaben in der Plattform bereit. Steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand des Vertrags.
§ 10 Pflichten des Operators
(1) Der Operator ist für die von ihm angebotenen Leistungen und die von ihm eingestellten Inhalte allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass seine Angebote, Preise, Beschreibungen und Bilder rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
(2) Der Operator ist verpflichtet, für seine über die Plattform betriebenen Verkaufsoberflächen (Widget, Website, Storefront) eigene Rechtstexte in eigener Verantwortung bereitzustellen und aktuell zu halten, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, AGB bzw. Vertragsbedingungen gegenüber seinen Endkunden sowie alle erforderlichen Preis- und Verbraucherinformationen. Activento stellt hierfür Eingabefelder und technische Informationen bereit, erbringt jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die steuerliche Konfiguration seines Kontos (insbesondere Steuersätze und Rechnungsangaben) und die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gegenüber Endkunden und Finanzbehörden ist der Operator allein verantwortlich.
(3) Der Operator stellt Activento von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag beruhen, insbesondere auf rechtswidrigen Inhalten oder fehlenden bzw. fehlerhaften Rechtstexten des Operators. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Zugang zur Plattform darf nur für eigene Geschäftszwecke des Operators genutzt werden. Unzulässig sind insbesondere:
- die Nutzung der Plattform zum Aufbau, zur Analyse oder zur Unterstützung konkurrierender Produkte,
- automatisiertes Auslesen (Scraping), massenhafte automatisierte Zugriffe oder das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen,
- die Weitergabe des Zugangs an unberechtigte Dritte,
- der Missbrauch der E-Mail- und Benachrichtigungsinfrastruktur (z. B. Spam, Phishing).
(5) Nutzt der Operator die Bewertungsfunktionen der Plattform (insbesondere Bewertungsanfragen, Smiley-Abfrage, Bewertungs-Widget und Seiten-Sterne), ist er allein dafür verantwortlich, dass Einholung, Moderation und Darstellung der Bewertungen rechtmäßig sind, insbesondere nach §§ 5, 5a und 5b Abs. 3 UWG, den Nummern 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und § 7 UWG sowie nach den entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts und des Rechts seines Sitzstaates. Der Operator verpflichtet sich insbesondere,
- keine Bewertungen zu fälschen, zu erfinden, zu kaufen oder in Auftrag zu geben und keine Startwerte oder sonstigen Werte einzutragen, die nicht auf echten, belegbaren Kundenbewertungen beruhen,
- Bewertungen nicht nach ihrem Inhalt selektiv auszublenden oder zu löschen; zulässig ist dies nur bei Verstößen gegen klare, für positive und negative Bewertungen gleichermaßen geltende Regeln, etwa bei Beleidigungen, unwahren Tatsachenbehauptungen, personenbezogenen Daten oder Spam,
- anzugeben, ob und wie er sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Kunden stammen, die die Leistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, und bei Werbung mit einer Durchschnittsbewertung die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen anzugeben,
- Kunden nicht nach ihrer Zufriedenheit gezielt zu öffentlichen Bewertungsportalen zu lenken oder von ihnen fernzuhalten, soweit dies unzulässig ist oder gegen die Richtlinien des jeweiligen Portals verstößt.
(6) Hinweise, Warnhinweise und Standardtexte, die Activento zu Bewertungen bereitstellt, sind unverbindliche Hilfestellungen und ersetzen keine Rechtsberatung. Für ihre Verwendung und Anpassung ist der Operator verantwortlich; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 11 Meldeverfahren und Moderation von Inhalten
(1) Für die vom Operator eingestellten Inhalte ist allein der Operator verantwortlich (§ 10). Activento ist nicht verpflichtet, diese Inhalte proaktiv auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, behält sich eine anlassbezogene Prüfung im Einzelfall jedoch vor.
(2) Jede Person kann Activento Inhalte, die sie für rechtswidrig hält, über die im Impressum genannte zentrale Kontaktstelle melden (E-Mail genügt). Die Meldung soll die Fundstelle (z. B. die URL), eine Begründung und, soweit für die Prüfung erforderlich, Kontaktdaten der meldenden Person enthalten. Activento bestätigt den Eingang der Meldung, wenn sie elektronische Kontaktangaben enthält.
(3) Meldungen werden von Menschen geprüft; Entscheidungen über Maßnahmen werden nicht ausschließlich automatisiert getroffen. Die Identität der meldenden Person wird gegenüber dem betroffenen Operator nur offengelegt, soweit dies für die Prüfung oder aus rechtlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Ergibt die Prüfung, dass ein Inhalt rechtswidrig ist oder gegen diese AGB verstößt, kann Activento den Inhalt entfernen oder den Zugang zu ihm sperren sowie, abgestuft nach Schwere, Häufigkeit und erkennbarer Absicht, weitere Maßnahmen nach § 13 ergreifen. Activento wahrt dabei die Verhältnismäßigkeit.
(5) Über eine getroffene Maßnahme und ihre wesentlichen Gründe informiert Activento den betroffenen Operator in Textform, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht. Der Operator kann zu der Maßnahme Stellung nehmen; Activento überprüft die Maßnahme in diesem Fall.
(6) Reicht eine Person wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen ein, kann Activento die Bearbeitung weiterer Meldungen dieser Person nach vorherigem Hinweis für einen angemessenen Zeitraum aussetzen.
§ 12 Verfügbarkeit, Wartung und Mängel
(1) Activento erbringt die Plattformleistung mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel. Messpunkt ist der Übergabepunkt der von Activento genutzten Rechenzentrumsinfrastruktur an das Internet.
(2) Als Nichtverfügbarkeit gelten nicht:
- angekündigte Wartungsfenster (Ankündigung in der Regel mindestens 48 Stunden im Voraus, Durchführung möglichst in nutzungsarmen Zeiten),
- unaufschiebbare Notfall-Wartungen (insbesondere Sicherheitsupdates),
- Ausfälle infolge höherer Gewalt oder von Angriffen Dritter (z. B. DDoS),
- Ausfälle von Drittdiensten außerhalb der Kontrolle von Activento (z. B. Zahlungsdienstleister, E-Mail-Zustellung, DNS-Anbieter des Operators, Content-Delivery-Netzwerke),
- Störungen, die der Operator zu vertreten hat (z. B. eigene DNS- oder Einbindungs-Fehlkonfiguration).
(3) Der Operator zeigt Störungen und Mängel der Plattform unverzüglich über die angebotenen Supportwege an und unterstützt Activento in zumutbarem Umfang bei der Eingrenzung der Ursache.
(4) Unerhebliche Minderungen der Gebrauchstauglichkeit der Plattform begründen keine Gewährleistungsansprüche.
(5) Eine Kündigung des Operators wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs setzt voraus, dass er Activento zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Activento ernsthaft und endgültig verweigert wird oder dem Operator aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung von Activento für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 14 bleibt unberührt.
(7) Minderungsansprüche wegen Nichtverfügbarkeit macht der Operator im Wege der Rückforderung geltend (§ 6 Abs. 7).
(8) Activento ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung durch höhere Gewalt verhindert wird, die Activento nicht zu vertreten hat (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, hoheitliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen). Activento informiert den Operator über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Hindernisses und nimmt die Leistung nach dessen Wegfall unverzüglich wieder auf.
§ 13 Einschränkung und Sperre bei Missbrauch
(1) Activento kann den Zugang des Operators einschränken oder sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Operator gegen diese AGB oder geltendes Recht verstößt. Missbrauchsfälle sind insbesondere (nicht abschließend):
- rechtswidrige Inhalte oder Angebote,
- Betrug, insbesondere Scheinbuchungen, Zahlungsbetrug oder die Erfassung von Stornierungen oder Rückzahlungen, die nicht stattgefunden haben, um Plattformentgelte zu mindern,
- Missbrauch der E-Mail-Infrastruktur (Spam, Phishing),
- Angriffe auf die Plattform oder ihre Nutzer,
- Verstöße gegen die Zweckbindung des Zugangs oder das Scraping-Verbot (§ 10).
(2) Meldungen Dritter über Inhalte des Operators werden nach dem Verfahren des § 11 behandelt. Maßnahmen erfolgen verhältnismäßig und abgestuft: in der Regel zunächst Hinweis, dann Einschränkung einzelner Funktionen (z. B. Nur-Lese-Modus, Deaktivierung der Buchungsoberflächen), zuletzt Vollsperre und Kündigung. Eine sofortige Sperre ohne vorherigen Hinweis bleibt schweren Fällen vorbehalten, insbesondere bei Rechtsverstößen oder Gefahr für Dritte oder die Plattform.
(3) Einschränkungen und Sperren werden dem Operator spätestens mit Wirksamwerden unter Angabe der Gründe in Textform mitgeteilt. Eine vollständige Beendigung der Plattformnutzung durch Activento erfolgt, außer bei Rechtsverstößen, gesetzlichen Pflichten oder wiederholten Verstößen, mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen. Der Operator kann sich zur Klärung jederzeit an den Support wenden.
(4) Während einer Einschränkung oder Sperre bleibt der Zugang zum Datenexport in zumutbarem Umfang erhalten. Von Endkunden bereits bezahlte Buchungen und Tickets bleiben gültig; die Abwicklung gegenüber den Endkunden obliegt weiterhin dem Operator.
(5) Zahlungsverzug ist kein Missbrauchsfall im Sinne dieser Vorschrift und richtet sich ausschließlich nach § 8. Ebenso ist die fehlende Zustimmung zu einer geänderten Fassung dieser AGB oder des AVV kein Missbrauchsfall; sie berechtigt Activento nicht zur Einschränkung oder Sperre des Zugangs und richtet sich ausschließlich nach § 21.
§ 14 Haftung
(1) Activento haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von Activento ausdrücklich übernommenen Beschaffenheitszusage.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Activento nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Operator regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Summe der vom Operator in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an Activento gezahlten Entgelte.
(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Buchungen und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(5) Für den Verlust von Daten haftet Activento in den Fällen des Absatzes 2 nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Nutzung der angebotenen Exportfunktionen durch den Operator entstanden wäre.
(6) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist gemäß § 12 Abs. 6 ausgeschlossen. Eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Activento.
§ 15 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Support-Zugriff
(1) Soweit Activento personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Operator Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist (insbesondere Daten der Endkunden, der Mitarbeiter sowie der Reseller und Affiliates des Operators), erfolgt die Verarbeitung als Auftragsverarbeiter des Operators auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) einschließlich seiner Anlagen (technische und organisatorische Maßnahmen, Subunternehmerliste, Löschfristen). Der AVV wird zusammen mit diesen AGB abgeschlossen und ist Bestandteil des Vertrags.
(2) Für die Daten, die Activento zu eigenen Zwecken verarbeitet (z. B. Registrierungs-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Operators), ist Activento selbst Verantwortlicher; es gilt die Datenschutzerklärung der Plattform.
(3) Mitarbeiter von Activento können zur Störungsbeseitigung und zur Bearbeitung von Support-Anfragen auf Daten des Operator-Kontos zugreifen. Der Zugriff erfolgt anlassbezogen, wird technisch kontrolliert vergeben und protokolliert. Näheres regelt der AVV.
(4) Anfragen betroffener Personen, die den Verantwortungsbereich des Operators betreffen (z. B. Auskunfts- oder Löschbegehren von Endkunden), leitet Activento an den Operator weiter; die Beantwortung obliegt dem Operator.
§ 16 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Der Operator erhält für die Dauer des Vertrags das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Plattform im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Alle weitergehenden Rechte an der Plattform, ihrer Software, ihren Datenbanken und Gestaltungen verbleiben bei Activento bzw. deren Lizenzgebern.
(2) Die vom Operator eingestellten Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Produktdaten, Kundendaten) verbleiben in dessen Rechtsinhaberschaft. Der Operator räumt Activento die einfachen Nutzungsrechte ein, die für den Betrieb der Plattform technisch erforderlich sind (insbesondere Speicherung, Vervielfältigung, Anzeige und Auslieferung der Inhalte über die vom Operator genutzten Oberflächen), und sichert zu, zu dieser Rechtseinräumung berechtigt zu sein.
(3) Wesentliche Entnahmen aus den Datenbanken der Plattform außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung sind unzulässig (§§ 87a ff. UrhG).
(4) Activento darf den Operator während der Vertragslaufzeit unter Nennung von Name und Logo als Referenzkunden benennen (z. B. auf der Activento-Website und in Präsentationen). Der Operator kann dieser Nennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen; Activento entfernt die Nennung dann unverzüglich. Mit Vertragsende endet das Recht zur Referenznennung. Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung von Inhalten des Operators (z. B. Fotos oder Kundenstimmen) erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung.
§ 17 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, von denen sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln, nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
(2) Für den Operator gilt dies insbesondere für nicht öffentlich zugängliche Informationen über die Plattform (z. B. Beta-Funktionen und individuelle Konditionen); für Activento insbesondere für Geschäfts- und Umsatzdaten des Operators, soweit deren Behandlung nicht bereits im AVV geregelt ist.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die die empfangende Partei nachweislich unabhängig erlangt hat, oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordnet ist.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort.
§ 18 Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Es besteht keine Mindestvertragslaufzeit und keine Kündigungsfrist: Der Operator kann seinen Plan jederzeit wechseln, auf BASIC herabstufen oder den Vertrag insgesamt beenden. Die Beendigung durch den Operator wird mit dem Zugang der Kündigung wirksam; Activento bestätigt sie innerhalb von fünf Werktagen in Textform. Entgelte fallen ab dem Zugang der Kündigung nicht mehr an; bereits angefallene Entgelte werden tagesanteilig mit der letzten Monatsabrechnung abgerechnet.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Activento insbesondere vor, wenn der Operator vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um Plattformentgelte zu mindern, etwa indem er eine Stornierung oder eine Rückzahlung erfasst, die nicht stattgefunden hat (vgl. § 7 Abs. 7).
(3) Nach Vertragsende wird der Zugang für 30 Tage in einen Nur-Lese-Modus versetzt, in dem der Operator seine Daten über die bereitgestellten Exportfunktionen exportieren kann (siehe auch § 19). Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten des Operators gelöscht bzw. anonymisiert, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten von Activento (z. B. für eigene Abrechnungsunterlagen) einer Löschung entgegenstehen. Für die Erfüllung seiner eigenen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten ist der Operator verantwortlich; der rechtzeitige Export vor Ablauf der Frist obliegt ihm.
(4) Kostenlose Zugänge (Plan BASIC) kann Activento wegen Inaktivität kündigen, wenn kumulativ seit mindestens zwölf Monaten kein Login eines Nutzers der Organisation erfolgt ist, im selben Zeitraum keine Buchungen erfolgt sind und keine zukünftigen Buchungen im System bestehen. Die Maßnahme wird mindestens 30 Tage und nochmals 7 Tage vorher per E-Mail an die hinterlegte Adresse angekündigt; ein einfacher Login genügt, um sie abzuwenden. Nach der Deaktivierung bleiben die Daten während einer Karenzfrist von 90 Tagen exportierbar; danach werden sie endgültig gelöscht. Der Operator ist gehalten, seine hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten (§ 4 Abs. 7).
§ 19 Anbieterwechsel und Datenübertragbarkeit (Data Act)
(1) Der Operator kann jederzeit zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur wechseln. Hierfür genügt eine Mitteilung in Textform oder die Beendigung des Vertrags nach § 18; eine gesonderte Wechsel-Kündigungsfrist besteht nicht. Activento erhebt keine Wechsel- oder Ausstiegsentgelte.
(2) Der Operator kann seine eingebrachten und durch die Nutzung der Plattform erzeugten exportierbaren Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit über die bereitgestellten Exportfunktionen in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten (z. B. CSV, JSON, PDF-Dokumentenarchiv) abrufen. Eine Übersicht der exportierbaren Datenkategorien, Formate und Verfahren veröffentlicht Activento auf ihrer Website.
(3) Nach Vertragsende stehen dem Operator die Exportfunktionen für mindestens 30 Kalendertage im Nur-Lese-Modus zur Verfügung (§ 18 Abs. 3). Auf rechtzeitiges Verlangen in Textform verlängert Activento diese Frist einmalig um bis zu 30 weitere Kalendertage, wenn der Wechsel aus Gründen, die der Operator nicht zu vertreten hat, mehr Zeit erfordert. Diese Fristen dienen zugleich als Übergangs- und Datenabruffrist im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act).
(4) Activento unterstützt den Operator während des Wechsels in zumutbarem Umfang mit Informationen zu den Exportformaten und -verfahren, wirkt bei festgestellten Hindernissen nach Treu und Glauben auf Lösungen hin und gewährleistet während des gesamten Wechsels die Sicherheit der Datenübertragung sowie die Fortführung der vertraglichen Leistungen bis zum Vertragsende.
(5) Nach Ablauf der Fristen des Absatzes 3 werden die exportierbaren Daten des Operators gelöscht bzw. anonymisiert (§ 18 Abs. 3); auf Anforderung bestätigt Activento die Löschung in Textform. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten von Activento bleiben unberührt; Activento teilt auf Anfrage mit, welche Datenkategorien aus welchem Grund und für welche Dauer aufbewahrt werden.
§ 20 Empfehlungs- und Vertriebspartnerprogramm
(1) Operatoren können am Vertriebspartnerprogramm von Activento teilnehmen und andere Unternehmer als Kunden empfehlen. Die Teilnahme erfordert eine gesonderte Registrierung als Vertriebspartner; es gilt der gesonderte Vertriebspartnervertrag.
(2) Wird bei einer Empfehlung eine Aufteilung der Provision zugunsten des geworbenen Operators vereinbart (Split), wird der entsprechende Nachlass des geworbenen Operators als Rabatt auf dessen Plattformentgelte gewährt. Die bei der Zuordnung festgelegten Split-Parameter sind nachträglich nicht änderbar; der Rabatt bleibt auch bestehen, wenn der Vertrag des Vertriebspartners mit Activento endet. Activento kann den Rabatt für künftige Abrechnungszeiträume entziehen, wenn die Zuordnung durch unrichtige Angaben oder durch ein Zusammenwirken des Operators mit dem Vertriebspartner erschlichen wurde, insbesondere wenn der Operator sich selbst oder über eine ihm zuzurechnende Person als Vertriebspartner geworben hat; § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Weitere oder andere Vergünstigungen für geworbene Operatoren bestehen nicht.
(3) Verdiente Provisionen werden dem Vertriebspartner nach Maßgabe des Vertriebspartnervertrags ausgezahlt. Eine Verrechnung mit den Plattformentgelten eines eigenen Operator-Kontos findet nicht statt.
§ 21 Änderungen dieser AGB
(1) Die Bereitstellung der Plattform setzt voraus, dass der Operator diese AGB und den Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 15) im Dashboard ausdrücklich angenommen hat; das gilt auch für den Testzugang nach § 4 Absatz 1. Solange diese erstmalige Annahme aussteht, nimmt Activento für den Shop des Operators keine Buchungen entgegen und verarbeitet keine Daten seiner Endkunden; die Zugänge eingeladener Nutzer dieses Shops bleiben bis dahin auf lesende Nutzung beschränkt. Grund hierfür ist, dass Activento personenbezogene Daten im Auftrag des Operators nur auf Grundlage eines wirksamen Vertrags nach Art. 28 Absatz 3 DSGVO verarbeiten darf.
(2) Activento kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist, um
- geänderte gesetzliche Anforderungen oder behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen umzusetzen,
- eine Regelungslücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder durch eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage entstanden ist,
- Änderungen des Leistungsangebots abzubilden, die nach § 3 zulässig sind,
- Sicherheitslücken zu schließen oder Missbrauch abzuwehren, oder
- Bestimmungen klarzustellen, sprachlich zu vereinheitlichen oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen.
(3) Weitergehende Änderungen sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift. Preisanpassungen richten sich ausschließlich nach § 5 Absatz 4, Änderungen des Leistungsumfangs ausschließlich nach § 3, die Aufnahme oder Ersetzung von Subunternehmern ausschließlich nach § 7 des AVV und die Fortentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen ausschließlich nach § 6 Absatz 2 des AVV. Eine Änderung nach diesen Vorschriften löst kein Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 aus.
(4) Eine geänderte Fassung teilt Activento dem Operator in Textform an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse mit und legt sie ihm zusätzlich im Dashboard zur Zustimmung vor. Die Mitteilung benennt die geänderten Bestimmungen, den Grund der Änderung, die Frist nach Satz 3 und die Folgen einer Nichtzustimmung nach den Absätzen 6 und 7. Der Operator hat für seine Entscheidung mindestens sechs Wochen ab dem Zugang der Mitteilung Zeit. Activento kann diese Frist auf nicht weniger als 14 Tage verkürzen, wenn und soweit eine gesetzliche Anforderung oder eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung dies erfordert; die Verkürzung ist in der Mitteilung zu begründen.
(5) Eine geänderte Fassung wird gegenüber dem Operator nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung wirksam. Weder das Schweigen des Operators noch die fortgesetzte Nutzung der Plattform nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 gilt als Zustimmung.
(6) Bis zu einer Zustimmung, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4, gilt die zuletzt vom Operator angenommene Fassung unverändert fort. Der Zugang des Operators, seiner eingeladenen Nutzer und seiner Endkunden zur Plattform bleibt dabei in vollem Umfang bestehen; Activento macht die vertraglich geschuldete Nutzung der Plattform nicht von der Zustimmung zu einer geänderten Fassung abhängig und schränkt sie aus diesem Grund weder ein noch sperrt sie sie. Activento darf im Dashboard auf eine ausstehende Zustimmung hinweisen; der Hinweis ist vom Nutzer dauerhaft schließbar.
(7) Der Operator kann den Vertrag jederzeit nach § 18 Absatz 1 beenden. Activento kann den Vertrag frühestens nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 mit einer Frist von 30 Tagen in Textform ordentlich kündigen, wenn die Fortführung des Vertrags zu der zuletzt vom Operator angenommenen Fassung aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht sachgerecht ist; das ist in der Regel der Fall, wenn diese Fassung geltendem Recht nicht mehr entspricht, wenn sie eine Leistung beschreibt, die Activento nicht mehr erbringt, oder wenn die einheitliche Abwicklung einer Vielzahl gleichartiger Verträge andernfalls nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Kündigung ist zu begründen. Stimmt der Operator vor Ablauf der Kündigungsfrist der geänderten Fassung zu, wird die Kündigung gegenstandslos. Activento kann bis zu einer Zustimmung außerdem den Abschluss neuer oder erweiterter Vereinbarungen zurückstellen, insbesondere den Wechsel in einen höheren Plan, die Buchung zusätzlicher Nutzerplätze und die Einrichtung weiterer Shops; die bestehende Nutzung bleibt hiervon unberührt. § 18 Absatz 3 und § 19 bleiben unberührt.
(8) Änderungen, die zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind oder sich ausschließlich zugunsten des Operators auswirken, gelten ohne Zustimmung; Activento teilt sie dem Operator in Textform mit. Die Absätze 4 bis 7 finden auf sie keine Anwendung.
(9) Für Änderungen des AVV (§ 15) gelten die Absätze 2 bis 8 entsprechend; ergänzend gilt § 15 Absatz 3 des AVV. Solange der Operator einer geänderten Fassung des AVV nicht zugestimmt hat, verarbeitet Activento für ihn ausschließlich im Umfang der zuletzt von ihm angenommenen Fassung.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Operator Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Activento bleibt berechtigt, den Operator auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Der Operator kann gegen Forderungen von Activento nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Operator nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(4) Der Operator darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Activento in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. Das gilt auch für die Übertragung des Operator-Kontos auf einen Erwerber im Rahmen eines Unternehmensverkaufs oder einer Rechtsnachfolge; Activento verweigert die Zustimmung nicht unbillig. Activento darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen; der Operator wird hierüber rechtzeitig informiert und kann den Vertrag in diesem Fall außerordentlich kündigen. Activento ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer zu bedienen; für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Subunternehmer-Regelungen des AVV (§ 15).
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(7) Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung.